Unter dem Begriff Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst alltägliche Grundverrichtungen bewältigen kann. Diese Menschen werden in der Regel von geschulten Pflegefachleuten unterstützt, versorgt und behandelt – zum Beispiel durch die ausgebildete Alten- oder Krankenpfleger eines ambulanten Pflegedienstes. Aber auch Familienangehörige werden nicht selten selbst zu Pflegekräften und unterstützen Angehörige bei relevanten Aufgaben des täglichen Lebens. Die Grundpflege gehört zu einer jener Leistungen, die durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist und nicht von den Krankenkassen übernommen wird. Leider haben nur pflegebedürftige Personen, einen Anspruch auf Grundversorgung nach SGB XI, die eine der folgenden anerkannten Pflegegrade besitzen:
– Pflegegrad 1
– Pflegegrad 2
– Pflegegrad 3
– Pflegegrad 4
– Pflegegrad 5
Niemand ist von der Pflege befreit. Schon ein Schlaganfall kann dafür sorgen, dass man auf die Grundpflege angewiesen ist. Ein Problem, das schon lange nicht mehr nur ältere Menschen betrifft. Durch einen Unfall oder eine Krankheit können auch junge Menschen in Not geraten und scheinbar einfache Dinge des Alltags nicht mehr allein bewerkstelligen. In all jenen Fällen wird Hilfe benötigt, die durch eine Grundpflege abgedeckt wird – sei es vorübergehend oder auf Dauer.
Folgende pflegerischen Maßnahmen werden durch die Grundpflege umfasst:
– Hilfe bei der Körperpflege
– Hilfe beim An- und Auskleiden
– Das Betten und Lagern von pflegebedürftigen Menschen
– Vorbeugung (Prophylaxen)
– Hilfe bei Toilettengängen
– Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
– Sondenkostgabe bei vorhandener Magensonde
– Unterstützung bei der Mobilität / Mobilisation
– Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation
Während die Grundpflege ausschließlich regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen umfasst und auch von ungelernten Angehörigen durchgeführt werden darf, handelt es sich bei der Behandlungspflege um medizinische Tätigkeiten am Patienten, die nur von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden dürfen. Diese handeln auf ärztliche Anordnung hin und versorgen Wunden oder verabreichen Medikamente. Eine unfachmännische Handhabe kann den Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen gefährden. Daher ist eine Pflegeausbildung für die Behandlungspflege Voraussetzung.
Die medizinische Behandlungspflege ist Teil der häuslichen Pflege und wird laut SGB V nur auf ärztliche Verordnung genehmigt. Die vom Arzt getroffenen Maßnahmen sollen den Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verbessern oder verhindern. In vielen Fällen wird die Behandlungshilfe zudem gewährt, um einem (meist für die Krankenkassen teureren) Krankenhausaufenthalt vorzubeugen. Die Kosten für eine medizinische Behandlungshilfe übernehmen die Krankenkassen und umfassen nach SGB V zum Beispiel:
– Wundversorgung
– Verbände legen
– Stomabehandlung
– Medikamentengabe
– Blutdruckmessung
– Blutzuckermessung
– Versorgung von Kathetern
– Intramuskuläre und subkutane Injektionen geben
– Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
– Inhalation
– Blasenspülung
– Einläufe
– Überprüfung und Versorgung von Drainagen
– Wechseln und erneutes Aufhängen von Infusionen
– PEG-Sondenversorgung
Wer seine Eltern, seinen Partner oder andere Angehörige pflegt, weiß, dass dies keine leichte Aufgabe ist.
Sollte ein pflegender Angehöriger vorübergehend, zum Beispiel wegen Urlaub oder eigener Krankheit, die täglichen Aufgaben nicht erfüllen können, springt die Verhinderungspflege ein. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen, um pflegende Angehörige zu entlasten und gleichzeitig die notwendige Pflegeleistung aufrechtzuerhalten.
Die sogenannte Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese gibt es ab dem Pflegegrad 2. Sie kann bis zu 1.612 Euro pro Jahr betragen. Wenn Sie das zusätzliche Budget der Kurzzeitpflege für eine Betreuung in einer stationären Einrichtung nicht benötigen, können Sie fünfzig Prozent in das Budget der Verhinderungspflege (806 € pro Jahr) umwandeln lassen. Damit kann das Budget der Verhinderungspflege auf insgesamt 2.418 € pro Jahr aufgestockt werden.
Wer kümmert sich um Ihre Angehörigen? Unsere qualifizierten Betreuungskräfte sind mit Herz und Sachverstand dabei!
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist ein attestierter Pflegegrad, der 2017 die bisherigen Pflegestufen abgelöst hat. Die Leistungen können mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5 beantragt werden.
Die Verhinderungspflege zählt zu den Leistungen der Pflegeversicherung, die in jährlichen Summen ausgezahlt und bewilligt wird.
Die angewandte Zeit wird stundenweise abgerechnet, wobei der Gesamtbetrag auf ein Jahr gerechnet den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen darf.
Das gesamte Leistungsspektrum bieten wir auch für Patienten an, die von den Behörden bzw. den Krankenkassen nicht den notwendigen Pflegegrad erhalten. In diesen Fällen kann der Patient selbst oder die Angehörigen als Selbstzahler die verfügbaren Services buchen.
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